Verkehrsrechtliche Anordnungen

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Was regeln verkehrsrechtliche Anordnungen?
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (Baustellen, Aufgrabungen, etc.) muss bei der Straßenverkehrsbehörde hier die Verwaltungsgemeinschaft Syrgenstein, eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden. Diese Anordnung regelt, wie die Arbeitsstelle vor Ort abzusperren ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, umzuleiten und zu regeln ist. Wenn Umleitungen nötig sind müssen diese ebenfalls gekennzeichnet werden.


Wann muss der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung eingereicht werden?
Der schriftliche Antrag muss mind. 5 Werktage vor Maßnahmenbeginn vollständig bei uns eingereicht werden. Erst nach der erteilten Genehmigung darf mit den Arbeiten begonnen werden.


Wo muss der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung eingereicht werden, wenn eine Straße des Staates- oder Kreises betroffen ist?
Betrifft die Baumaßnahme oder die daraus resultierende Verkehrsregelung eine Staats- oder Kreisstraße (wenn auch nur an den „Nahtstellen“ dieser Straßen), wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Dillingen a.d.Donau.

 

Geltungsdauer
Die Anordnung wird nur für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt längstens jedoch 3 Monate. Wird dieser Zeitraum überschritten oder nicht eingehalten, müssen Sie bei uns eine Verlängerung beantragen. Hierzu reichen Sie bitte rechtzeitig vorher schriftlich ein formloses Schreiben mit entsprechendem Verlängerungszeitraum ein.


Muss eine Sondernutzungserlaubnis separat beantragt werden?

Im Übrigen stellt die Arbeit im Straßenraum auch regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegerechts dar. Bei Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist die Sondernutzungserlaubnis jedoch bereits inbegriffen und muss daher nicht separat beantragt werden.

 
Unterlagen
-Vollständig ausgefülltes schriftliches Antragsformular
-Lageplan mit ausreichender Kennzeichnung der Sperrung
-angewandter Regelplan
 
 
Gebühren
Die Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnungen sind abhängig von der Dauer der Sperrung sowie vom angewandten Regelplan.

 

 




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