Gewerbeanzeige

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Gewerbeanzeige


Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.


Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

 

Zu den Formularen zur Gewerbe An,- Ab- und Ummeldung gelangen sie hier.

 




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